Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der InnoTec-Automation GmbH


I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für Aufträge von und Lieferungen an “Unternehmer” i. S. des § 14 BGB und nicht gegenüber einem “Verbraucher” i. S. des § 13 BGB. Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen der InnoTec-Automation GmbH.
2. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und / oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurde. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. InnoTec-Automation GmbH wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird. Auch bei fehlendem Hinweis von InnoTec-Automation GmbH erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von InnoTec-Automation GmbH.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt
1. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend und unverbindlich; weiterhin sind Kostenvoranschläge unverbindlich.
2. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen MwSt, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.
3. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
4. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Kraft, so sind wir berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für Teillieferungen, in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vergütungssätzen für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung.
5. Das Schweigen von InnoTec-Automation auf nachträgliche Abänderungs- und /oder Ergänzungswünsche des Kunden bedeutet Ablehnung, sofern sie nicht automatisch bei der Leistungserbringung durch InnoTec-Automation GmbH berücksichtigt werden.

III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir haften nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder InnoTec-Automation GmbH zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei InnoTec-Automation GmbH oder bei Dritten trägt der Besteller. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Besteller bleibt unberührt.

IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung
1. Unsere Forderungen sind zahlbar porto- und spesenfrei spätestens innerhalb 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung. Bei Überschreitung der genannten Ziele berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der InnoTec-Automation GmbH geleistet werden.
2. Bei Rechnungsausgleich per Scheck gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn InnoTec-Automation GmbH über den Gegenwert der Forderungen endgültig verfügen kann.
4. InnoTec-Automation GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fa. Mustermann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Lieferfristen und Haftungsregelung, Höhere Gewalt, Teillieferungen, Vermögensver-schlechterungen
1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung, insbesondere die technischen Fragen, klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
2. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
3. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf fünfundzwanzig Prozent des Wertes der Bestellung begrenzt.
4. Höhere Gewalt oder Umstände/Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben (zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit) oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller zeitnah über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers erstatten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
5. Teillieferungen sind zulässig. InnoTec-Automation GmbH ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von InnoTec-Automation GmbH sofort in Rechnung gestellt werden.
6. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

VI. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung
1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche (offene) Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen fünf Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, sind diese binnen 14 Arbeitstagen nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich oder in Textform anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zu kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Erfüllungsort hierfür ist der Ort unseres Firmensitzes. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt, so ist der Besteller berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
2. Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VII (Sonstige Haftung) Folgendes: Wir haften bei einer fahrlässigen Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche begrenzt auf fünfundzwanzig Prozent des Werts der mangelhaften Sache.
3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche nach dem ProdHaftG bleiben unberührt.

VIII. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, das Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Hierzu wird vereinbart, dass diese, sollten sie vom Besteller voll bezahlt werden, in das Eigentum des Bestellers übergehen, sobald die vereinbarte Vergütung in vollem Umfange vom Besteller bezahlt worden ist. Ist vom Besteller eine Anzahlung geleistet worden, gehen diese Gegenstände in das Miteigentum des Bestellers über, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Wir verwahren diese Gegenstände unentgeltlich für den Besteller. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Abwicklung/Abnahme des Auftrags verpflichtet.

IX. Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, welches uns angezeigt wird und unsere Zustimmung schriftlich finden muss und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt
die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet.
Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft.
9. Bei Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
10. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes
entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
11. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt. Eine Schadenersatzforderung seitens des Bestellers ist diesbezüglich ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

XI. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 
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