Einkaufs- und Bestellbedingungen der InnoTec-Automation GmbH
I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsabschluss
1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und / oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an.
2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellvordrucken erfolgt sind.
3. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
5. Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
6. Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- u. Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.
7. Ohne unsere Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
II. Lieferung, Lieferzeit
1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
2. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.
3. Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.
III. Verpackung
Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen, soweit der vereinbarte Preis die Verpackung nicht einschließt. Der Lieferant hat die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Bzgl. zu hoch berechneter Verpackungskosten sind wir zur Kürzung berechtigt. Bei Rücksendungen des Verpackungsmaterials an den Lieferanten sind wir berechtigt, 2/3 der berechneten Verpackungskosten gegenzurechnen. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.
IV. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften
1. Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
2. Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige einfach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die oben genannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, sodass die Lieferung nicht zugeordnet oder bearbeitet werden kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
V.
Abnahme In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir diesbezüglich zeitnah unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Rechnung, Zahlung
1. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Bestellnummer, das Bestelldatum und die Artikelnummer enthalten.
2. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wie nachstehend: Rechnungen, die in der Zeit vom 01. bis 15. fällig sind, zahlen wir am 25. des gleichen Monats; Rechnungen, die in der Zeit vom 16. bis 31. fällig sind, zahlen wir am 10. des nachfolgenden Monats, jeweils unter Abzug von 3 % Skonto. Etwaige weitergehende Vereinbarungen über Skonti, Boni usw. bleiben hiervon unberührt. Der Beginn der angegebenen Frist richtet sich nach der Empfangnahme der Ware und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung. Bei vorzeitiger Lieferung bleibt der Zeitraum zwischen dieser und dem vereinbarten oder von uns angegebenen Lieferzeitpunkt unberücksichtigt. Soweit im Einzelfall längere Zahlungsfristen vereinbart worden sind, gehen diese vorstehender Regelung vor.
3. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.
VII. Mängelrügen, Haftung für Sach- u. Rechtsmängel sowie sonstige Pflichtverletzungen, Haftungsfristen
1. Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.
2. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtlich (offene) Mängel spätestens binnen 21 Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht erkennbare (verdeckte) Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar binnen 21 Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und / oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und / oder Verwendbarkeit behält.
4. Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten wird folgendes vereinbart: Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Andernfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
5. Unsere Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 6 und 7 frühestens in 5 Jahren ab Ablieferung an uns. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.
6. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 4 geregelten Haftungs- u. Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- u. Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.
7. Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Konstruktions- u. Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Waren 11 Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.
VIII. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist.
IX. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum übergehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Wir sind zur Inbesitznahme berechtigt, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Gegenstände zu übergeben.
X. Abtretung, Eigentumsvorbehalt
1. Rechte und Pflichten aus unseren Bestellungen dürfen an Dritte nicht abgetreten oder weitergegeben werden. Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
2. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als weiterverkauft gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware sind wir nicht berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt worden ist und der Lieferant Miteigentum verlangt hat. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so treten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren hiermit an den Lieferanten ab. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.